OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.11.2008
S 7200 A - 195 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.11.2008 (S 7200 A - 195 - St 111) - DRsp Nr. 2009/80129

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.11.2008 - Aktenzeichen S 7200 A - 195 - St 111

DRsp Nr. 2009/80129

Umsatzsteuerrechtliche Regelung der Rabattgewährung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz

Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises (§ 130a Abs. 1 S. 1 SGB V). Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (§ 130a Abs. 1 S. 2 SGB V).

Die Apotheken tragen dabei zur Abwicklung des Herstellerrabatts die Kreditierungs- und Inkassoverpflichtung, sie sind somit Durchgangsstationen für die Abwicklung eines Anspruchs auf Rabatt, der seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den pharmazeutischen Herstellern besteht.

Die Thematik wurde durch Vertreter des Bundes und der Länder erörtert. Zu den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen trafen sie mehrheitlich folgende Feststellungen:

  • Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabatts erfolgt zwischen dem Hersteller und der Apotheke.

    Der Hersteller kann aufgrund der Erstattung des Abschlags gegenüber den Apotheken eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen.

    Die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 19.12.2003 - IV B 7 - S 7200 - 101/03 - sind entsprechend anzuwenden.