OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2008
S 7134 A - 55 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2008 (S 7134 A - 55 - St 110) - DRsp Nr. 2008/92405

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.01.2008 - Aktenzeichen S 7134 A - 55 - St 110

DRsp Nr. 2008/92405

Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)

Es ist gefragt worden, wie der Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I), die nach nicht zum Inland gehören, zu führen ist. Freizonen des Kontrolltyps I sind die Freihäfen Bremen (bis 31.12.2007), Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel.

Der Freihafen Bremen ist mit Gesetz über die Aufhebung des Freihafens Bremen vom 6.12.2007 ( ) zum 1.1.2008 aufgehoben worden.

Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:

  1. 1

    Werden bei einer Lieferung Gegenstände durch den Unternehmer oder Abnehmer in die in bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn entweder der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer - aber kein Unternehmer - ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (.

  2. 2

    Diese Voraussetzungen müssen vom liefernden Unternehmer beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss also durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in einen Freihafen befördert oder versendet wurde.

  3. 2.1