OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.1997
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.1997 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86304

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.02.1997 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86304

§ 5 KStG Förderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der Volksbildung Mustersatzung

Ein Verein, der im Wege der Volksbildung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden durch Aufklärung zur Verhütung und Vorbeugung von Kriminalität fördert, verfolgt gemeinnützige Zwecke i. S. des §§ 52 AO.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. des §§ 51 ff. AO, wenn die Satzung des Vereins der als Anlage beigefügten Mustersatzung entspricht.

Anlage

Mustersatzung für Vereine zur Förderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 1: Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

§ 2: Zweck des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden durch Aufklärung zur Verhütung und Vorbeugung von Kriminalität. Dies soll im Wege der Volksbildung geschehen durch

  • aktuelle und weiterbildende Information der Bevölkerung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch öffentliche Vortragsveranstaltungen,

  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Studien zur öffentlichen Sicherheit,