OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2008
S 2221 A - 95 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2008 (S 2221 A - 95 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92715

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.03.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 95 - St 218

DRsp Nr. 2008/92715

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei geringfügig Beschäftigten

I. Rechtslage ab VZ 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 grundlegend geändert. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei geringfügig Beschäftigten („Mini-Jobs”) und bei Beziehern von Arbeitslohn innerhalb der Gleitzone zwischen 400,01 € und 800 € („Midi-Jobs”) ergeben sich folgende Besonderheiten:

• Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich insoweit ergebende Betrag wird mit dem in der Übergangsphase jeweils geltenden Prozentsatz angesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG). Anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder abgezogen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG).