OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2008
S 2255 A - 37 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2008 (S 2255 A - 37 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92734

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.03.2008 - Aktenzeichen S 2255 A - 37 - St 218

DRsp Nr. 2008/92734

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG

Für die Anwendung der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) Satz 2 EStG ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige

  • bis zum 31.12.2004

  • mindestens 10 Jahre

  • Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt hat. Weist der Steuerpflichtige diese Voraussetzungen nach, wird die Rente, soweit sie auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.

I. „Beiträge bis zum 31.12.2004”

Es wird teilweise die Ansicht vertreten, entgegen dem Gesetzeswortlaut seien auch Beiträge an berufsständische Versorgungswerke, die nach dem 31.12.2004 entrichtet werden, in die Ermittlung der erhöhten Beitragsleistungen einzubeziehen. Diese Auffassung wird von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.01.2008, ESt-Kartei § 22 Karte 16). Der Gesetzeswortlaut und die mit der Öffnungsklausel verfolgte gesetzliche Intention sind insoweit eindeutig.