OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2002
S 7179 A - 25 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2002 (S 7179 A - 25 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/90904

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.04.2002 - Aktenzeichen S 7179 A - 25 - St I 22

DRsp Nr. 2008/90904

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG; Vortragstätigkeit im Rahmen von Fortbildungsprogrammen

Eine berufsbildende Einrichtung, die mit ihren Leistungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG fällt, bietet im Rahmen ihres Fortbildungsprogramms halb- und ganztägige Fortbildungsveranstaltungen an, bei der freie Mitarbeiter einzelne Vorträge halten oder ganze Vortragsreihen gestalten.

Die Einrichtung beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, um den freien Mitarbeitern sodann nach Abschn. 112a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStR 2000 bestätigen zu können, dass diese im begünstigten Bereich der Einrichtung tätig sind.

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dem gefolgt werden kann.

  • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG begünstigt Bildungseinrichtungen, die Unterrichtsleistungen anbieten (Abschn. 112 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000).

    Dies erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangszieles sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen (Abschn. 112 Abs. 2 Satz 2 UStR 2000).