Eine berufsbildende Einrichtung, die mit ihren Leistungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG fällt, bietet im Rahmen ihres Fortbildungsprogramms halb- und ganztägige Fortbildungsveranstaltungen an, bei der freie Mitarbeiter einzelne Vorträge halten oder ganze Vortragsreihen gestalten.
Die Einrichtung beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, um den freien Mitarbeitern sodann nach Abschn. 112a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStR 2000 bestätigen zu können, dass diese im begünstigten Bereich der Einrichtung tätig sind.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dem gefolgt werden kann.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG begünstigt Bildungseinrichtungen, die Unterrichtsleistungen anbieten (Abschn. 112 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000).
Dies erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangszieles sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen (Abschn. 112 Abs. 2 Satz 2 UStR 2000).
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