OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2002
S 7279 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2002 (S 7279 A) - DRsp Nr. 2008/80680

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.04.2002 - Aktenzeichen S 7279 A

DRsp Nr. 2008/80680

Anwendung der Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) bei Leistungen der inländischen Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät

Es ist gefragt worden, ob eine ausländische Rechtsanwaltssozietät, die im Inland eine Kanzlei betreibt, hinsichtlich dieser Kanzlei als inländischer Unternehmer angesehen werden kann, selbst wenn sich die geschäftliche Oberleitung der Sozietät im Ausland befindet. Daneben ist fraglich, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind, wenn eine im Ausland befindliche Kanzlei dieser Rechtsanwaltssozietät in Deutschland steuerpflichtige Beratungsleistungen erbringt.

Hierzu gilt Folgendes:

Nach § 13 b Abs. 4 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

Danach ist z. B. eine inländische Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät mit geschäftlicher Oberleitung im Ausland auch im Ausland ansässig. Dies bewirkt, dass die Umsatzsteuer auf die von der inländischen Kanzlei gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Inland erbrachten Leistungen von diesen Leistungsempfängern nach § 13 b Abs. 2 UStG geschuldet wird.