Schließen fremde Dritte einen Mietvertrag, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass Leistung und Gegenleistung aufgrund der Interessengegensätze gegeneinander abgewogen sind. Dies kann bei nahen Angehörigen nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen müssen daher einem Fremdvergleich standhalten.
Im Rahmen des Fremdvergleichs sind drei Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung von Bedeutung (vgl. auch R 4.8 EStR bzw. H 4.8 EStH):
Der Mietvertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein,
das Mietverhältnis muss ernsthaft vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden,
der Vertrag hätte so auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen werden können (Fremdüblichkeit).
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