Zur Absicherung von Kreditforderungen lassen sich Kreditgeber (z. B. Banken) oftmals bewegliche Gegenstände sicherungsübereignen.
Nach den Sicherungsübereignungsvertragen geht das Eigentum an dem sicherungsübereigneten Gegenstand von dem Sicherungsgeber (SG) auf den Sicherungsnehmer (SN) über.
Die Sicherungsübereignung hat jedoch beispielsweise gegenüber der Bestellung eines Pfandrechts den entscheidenden Vorteil, dass der zur Sicherheit übereignete Gegenstand im Besitz des SG verbleibt.
Regelmäßig ist vereinbart, dass grds. der SG veräußerungsbefugt bleibt, im Falle der Verwertungsreife diese Befugnis allerdings auf den SN übergeht, vgl. Tz. 2.1
Im Rahmen der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes ist die Anwendung des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UStG zu beachten, vgl. auch USt-Kartei zu § 13b - S 7279 - K. 11.
Verwertet der SN den sicherungsübereigneten Gegenstand und handelt es sich bei dem SG um einen Unternehmer, ist ein „Doppelumsatz” gegeben.
Der SG liefert an den SN und dieser liefert seinerseits an den Abnehmer (Dritterwerber).
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