Das in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geregelte Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens - getroffen wird.
Hierbei wird dem „redlichen” Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung, vgl. Tz. 20 - 22).
Das Insolvenzverfahren geht dem steuerlichen Vollstreckungsverfahren vor (§ 251 Abs. 2 AO).
Das Insolvenzgericht (§ 2 InsO) prüft die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Vorhandensein von dem Verfahrenskosten deckendem Vermögen (§§ 26, 54 InsO)
Insolvenzfähig sind:
natürliche und juristische Personen;
der nichtrechtsfähige Verein;
Personengesellschaften (auch GbR) sowie
aufgelöste juristische Personen oder Personengesellschaften, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist u. a.
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