OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997
S 2400 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997 (S 2400 A) - DRsp Nr. 2008/85101

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 2400 A

DRsp Nr. 2008/85101

§ 43 EStG Zinsabschlaggesetz; Vorschußzinsen

a) Rechtslage bis zum 30. 6. 1993

Wurden bislang Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Tagen ohne Kündigung über den Betrag von 2 000 DM hinaus vorzeitig zurückgezahlt, hatte das Kreditinstitut nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - v. 10. 7. 1961 (BGBl I S. 881) i. d. F. der Bekanntmachung v. 11. 7. 1985 (BGBl I S. 1472) Vorschußzinsen zu erheben.

In derartigen Fällen konnte der Zinsabschlag von dem saldierten Zinsbetrag (Habenzinsen abzüglich Vorschußzinsen) erhoben werden, da es sich bei der vorzeitigen Rückzahlung einer Spareinlage nicht um ein gesondertes Darlehen des Kreditinstituts an den Sparer handelt. Für diese Beurteilung war neben der gesetzlichen Vorgabe der Mindesthöhe der Vorschußzinsen in § 22 Abs. 3 Satz 2 KWG sowie der Tatsache, daß die Spareinlage in jedem Fall unangetastet bleibt, weil von ihr keine Zinsbeträge abgezogen werden, letztlich auch eine seit 1972 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gebilligte Handhabung der Vorschußzinsen ausschlaggebend. Danach durften die Vorschußzinsen weder den Betrag der Habenzinsen übersteigen noch für einen längeren Zeitraum als 2½ Jahre berechnet werden.

b) Rechtslage ab 1. 7. 1993