OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997
S 2401 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997 (S 2401 A) - DRsp Nr. 2008/85134

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 2401 A

DRsp Nr. 2008/85134

§ 45a EStG Bescheinigung des Zinsabschlags bei Zinserträgen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften

Die Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft erzielen mit den Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage gemeinschaftliche Kapitalerträge. Diese sind grundsätzlich Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

Der Verwalter ist aufgrund der Verpflichtungen, die ihm das Wohnungseigentumsgesetz auferlegt, als Vermögensverwalter i. S. des § 34 AO anzusehen. Die obersten FinBeh halten es deshalb im allgemeinen für vertretbar, gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer gesonderten Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen; es reicht vielmehr aus, daß der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Soweit Kapitalerträge erzielt wurden, von denen Zinsabschlag einbehalten und abgeführt worden ist, gilt folgendes: