OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997
S 2401 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997 (S 2401 A) - DRsp Nr. 2008/85137

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 2401 A

DRsp Nr. 2008/85137

§ 45a EStG Bescheinigung des Zinsabschlags bei Zinserträgen aus Mietkautionen

Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 550b Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen deshalb dem Mieter zu dem Zeitpunkt zu, zu dem sie von dem Kreditinstitut auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden; sie sind vom Mieter zu versteuern.

Für das Verfahren zur Bescheinigung des von den Zinsen einbehaltenen Zinsabschlags gilt folgendes:

1. Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 550b Abs. 2 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO), damit er die Zinsen versteuern und den einbehaltenen Zinsabschlag auf seine ESt anrechnen lassen kann.