OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997
S 7314 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1997 (S 7314 A) - DRsp Nr. 2008/86682

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 7314 A

DRsp Nr. 2008/86682

§ 15 UStG Vorsteuerabzug aus Reisekosten bei Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten

Nach § 38 UStDV ist für den Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen der Begriff der Geschäftsreise nach den für die ESt und der Begriff der Dienstreise nach den für die LSt geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entsprechend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und als Dienstreise auch ein Dienstgang des AN und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen. Der lohnsteuerrechtliche Begriff der Dienstreise ergibt sich aus Abschn. 37 Abs. 3 LStR 1996.

Aus Erstattungen an AN für Fahrtätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1996) und für Einsatzwechseltätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 6 LStR 1996) kann der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.