Nach dem Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 25.7.1966 gilt folgende Regelung:
„Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u.ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33 1/3 Jahren angenommen wird, was einem Absetzungssatz von 3 v.H. entspricht.”
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