1. Prüfingenieure für Baustatik haben in der Vergangenheit ihre Leistungen im Baugenehmigungsverfahren vielfach unmittelbar mit der jeweiligen Bauherrschaft abgerechnet und dabei die USt in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Bei Bauherrschaften, die das Bauvorhaben in ihrem unternehmerischen Bereich durchführen, entsteht dadurch der Eindruck, sie könnten die ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen. Dies ist jedoch nicht zulässig.
2. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Abzug der in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen USt als Vorsteuer u. a. voraus, daß der maßgebliche Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist (vgl.auch Abschn. 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStR): Empfänger der von den Prüfingenieuren für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren erbrachten Leistungen ist die einzelne Bauaufsichtsbehörde und nicht die jeweilige Bauherrschaft.
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