OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.1998
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.1998 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86857

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.01.1998 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86857

§ 1 UStG Behandlung von Zahlungen im Rahmen der sog. Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Umweltrahmengesetz (URG) v. 29. 6. 1990 in der Fassung des Artikels 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz v. 22. 3. 1991 (BGBl I S. 766)

Unternehmer können sich bei Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern von der jeweils zuständigen Landesbehörde von der Verantwortlichkeit für sog. Altlasten, die auf den Betriebsgrundstücken festgestellt werden, freistellen lassen oder aber von der Kostenlast freigestellt werden.

Während der Unternehmer im Fall der Verantwortungsfreistellung von der Sanierungsverpflichtung freigestellt wird, bleiben im Fall der Kostenfreistellung die Pflichten zur Sanierung beim Freigestellten unverändert bestehen.

Diese umweltrechtliche Differenzierung führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen:

1. Im Fall der Freistellung von der Verantwortung für die Altlastensanierung liegt ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem die Sanierung durchführenden oder veranlassenden Unternehmer und dem Land vor. Die Zahlung des Landes an den Freigestellten ist als Entgelt für die Schadensbeseitigung anzusehen.