OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2007
S 0166 A - 11 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2007 (S 0166 A - 11 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90866

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.01.2007 - Aktenzeichen S 0166 A - 11 - St 23

DRsp Nr. 2008/90866

Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Inkassounternehmen bzw. an durch Inkassounternehmen vertretene Gläubiger

Bei den Finanzämtern sind vermehrt Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 3 AO) eingereicht worden, nach denen Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen entweder unmittelbar an ein Inkassounternehmen oder an einen durch ein Inkassounternehmen vertretenen Gläubiger (in der Regel ein Kreditinstitut) abgetreten werden.

Für die Behandlung derartiger Abtretungsanzeigen gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Der Inkassovertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB, mit dem der Gläubiger das Inkassobüro unter Erteilung einer Geldempfangsvollmacht beauftragt und bevollmächtigt, die offene Forderung gegen den Schuldner einzuziehen. Der Gläubiger ist zwar auch nach Erteilung des Einziehungsauftrages i. d. R. noch Inhaber der Forderung, jedoch muss er im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages auf eigene Tätigkeiten gegenüber dem Schuldner verzichten. Er kann mithin nicht mehr selbst mit diesem verhandeln und vorerst keine gerichtlichen Schritte gegen ihn einleiten. Darüber hinaus muss der Gläubiger alle Zahlungen, die auf die Forderung an ihn geleistet werden, dem Inkassobüro zur Vermeidung der Weiterverfolgung des Einziehungsauftrages mitteilen.