OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2002
S 7410 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2002 (S 7410 A) - DRsp Nr. 2008/91986

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.03.2002 - Aktenzeichen S 7410 A

DRsp Nr. 2008/91986

Umsatzsteuer bei Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

1 Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 24 UStG (BFH-Urteile vom 21. Februar 1980,BStBl II S. 613 und vom 29. Juni 1988, BStBl II S. 922).

2 Behandlung der sog. Alt-Verpachtungsfälle

Die o.a. Rechtsprechung wird in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem 01. Januar 1989 verpachtet wurde, aus Billigkeitsgründen erst ab 01. Januar 1995 angewandt.

3 Abwicklungsumsätze

Nach dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegen Umsätze, die bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs noch auf der Bewirtschaftung des bisherigen Betriebs beruhen (z.B. Verkauf von Erntevorräten oder Maschinen, die der Pächter nicht übernommen hat), nicht der Besteuerung des § 24 UStG, da die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt (BFH vom 21.04.1993 -BStBl II S. 696, Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 1 UStR).

4 Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG