OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2002
InvZ 1475 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2002 (InvZ 1475 A) - DRsp Nr. 2008/91988

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.04.2002 - Aktenzeichen InvZ 1475 A

DRsp Nr. 2008/91988

Rückforderung von Investitionszulagen

1. Verzinsung des Rückforderungsantrags nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999

Ist der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i.V.m. § 238 AO zu verzinsen (vgl. Tz. 97 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl. 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1, Tz. 186 des BMF-Schreibens vom 28.06.2001, BStBl. 2001 I S. 379 - ESt-Kartei InvZulG Karte 52). Der Grund für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids über Investitionszulage ist für das Entstehen des Zinsanspruchs nicht von Bedeutung. Eine Zinsfestsetzung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die ungerechtfertigte Auszahlung der Investitionszulage auf einem Fehler des Finanzamts beruhte.

Die Zinsen betragen gemäß § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle Euro-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage) einbezogen.

Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des Investitionszulagenbescheids abhängig.