OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2006
S 0130 A - 44 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2006 (S 0130 A - 44 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90117

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.04.2006 - Aktenzeichen S 0130 A - 44 - St 23

DRsp Nr. 2008/90117

Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber Gesamtschuldnern

Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Steuerpflichtiger, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist. Gegebenenfalls ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung zur Offenbarung zu ersuchen. Dagegen gilt das Steuergeheimnis bei der Offenbarung von Verhältnissen eines Gesamtschuldners gegenüber dem/den anderen Gesamtschuldner/n nur eingeschränkt:

1. Gesamtschuldnerschaft

Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Gesamtschuldverhältnis kann danach zwischen mehreren Schuldnern oder zwischen mehreren Haftenden bestehen.

Beispiele für eine Gesamtschuldnerschaft:

  • Mehrere Personen schulden nebeneinander dieselbe Leistung:

    • Veräußerer und Erwerber hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

  • Mehrere Haftungsschuldner haben für dieselbe Leistung einzustehen:

    • Gesellschafter einer OHG für die Umsatzsteuer

    • GmbH und deren Geschäftsführer für die Lohnsteuer (§§ 42d EStG; 69 AO)

  • Zusammenveranlagte Personen:

    • Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer

Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner bestehen: