OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2016
S 2334 A-104-St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.04.2016 (S 2334 A-104-St 211) - DRsp Nr. 2017/80441

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.04.2016 - Aktenzeichen S 2334 A-104-St 211

DRsp Nr. 2017/80441

Zukunftssicherungsleistungen und 44 Euro-Freigrenze

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 19 EStG, § 2 Absatz 1 LStDV 1990). Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern - Zukunftssicherung - (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 LStDV 1990).

Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (BFH-Urteile vom 26. November 2002 - VI R 161/01 -, BStBl 2003 II S. 331 und vom 13. September 2007 - VI R 26/04 -, BStBl 2008 II S. 204).