OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2015
S 2337 A - 23 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2015 (S 2337 A - 23 - St 211) - DRsp Nr. 2015/80494

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2015 - Aktenzeichen S 2337 A - 23 - St 211

DRsp Nr. 2015/80494

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden; HMdF-Erlass vom 02.06.2015 - S 2337 A - 028 - II35

Ehrenamtlichen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2012, 671) gewährt. Mit dieser Dienstaufwandsentschädigung sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen werden ab dem Inkrafttreten der Neufassung der FwDRAVO (1. Januar 2013) auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. Hierunter können u. a. Telekommunikationskosten fallen, die über das übliche Maß hinausgehen (§ 1 FwDRAVO).