Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Bewirtungskosten aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte eines Behördenleiters (z.B. Finanzamtsvorsteher oder vergleichbarer leitender Bediensteter anderer Behörden) als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kriterien des o.a. BFH-Urteils berücksichtigt sind.
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