OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.08.2008
S 2198b A - 4 - St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.08.2008 (S 2198b A - 4 - St 215) - DRsp Nr. 2008/93002

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.08.2008 - Aktenzeichen S 2198b A - 4 - St 215

DRsp Nr. 2008/93002

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach §§ 7i, 10f, 11b EStG;; Vorläufige Bescheinigung der Denkmalbehörde

Im Hinblick auf die ggf. lange Bearbeitungsdauer bei den Bescheinigungsbehörden für die Erteilung endgültiger Bescheinigungen i.S.d. § 7i Abs. 2 EStG ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Verfahrensweise abgestimmt worden:

Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG können auch ohne Vorlage der endgültigen Bescheinigung der Denkmalbehörde berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige folgende Unterlagen vorlegt:

  • eine vorläufige Bescheinigung der Denkmalbehörde, die die im Rahmen des Vorabstimmungsverfahrens benannten und von der Bescheinigungsbehörde anerkannten Baumaßnahmen ausweist (vgl. Anlage 2 zu den Bescheinigungsrichtlinien vom 20.11.2001), und

  • die Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf eine endgültige Bescheinigung (mit Benennung der Höhe der nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragten Aufwendungen) oder eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer endgültigen Bescheinigung.

Von den zu berücksichtigenden Aufwendungen ist ein Sicherheitsabschlag i.H.v. 10 % vorzunehmen.

Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die noch ausstehende endgültige Bescheinigung insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen.