OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.08.2008
S 2333 A - 47 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.08.2008 (S 2333 A - 47 - St 213) - DRsp Nr. 2008/93003

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.08.2008 - Aktenzeichen S 2333 A - 47 - St 213

DRsp Nr. 2008/93003

Feste freie Mitarbeiter des Hessischen Rundfunks;; Steuerpflicht der „Arbeitgeberbeiträge” zur Sozialversicherung

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 12.7.2007 - 4 K 3887/05 - entschieden, dass die „Arbeitgeberanteile”, die der Hessische Rundfunk für seine sogenannten festen freien Mitarbeiter an die Sozialversicherung leistet, keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen der Mitarbeiter darstellen. Begründet wird dies einerseits damit, dass nach der zum Arbeitslohn ergangenen Rechtsprechung des BFH die Zahlung von Arbeitgeberpflichtbeiträgen zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit kein Arbeitslohn sei. Vielmehr sei der Arbeitgeberanteil im Rahmen des sogenannten Generationenvertrages wegen des geltenden Umlageverfahrens nicht „fremdnützig” für den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte bestimmt, weil er unmittelbar den aktuellen Rehabilitanten oder Rentnern zugewandt werde. Insoweit habe die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nur deklaratorische Wirkung. Andererseits sei für den Fall, dass man davon ausgehe, der Hessische Rundfunk sei nicht verpflichtet gewesen, Arbeitgeberanteile in die gesetzliche Sozialversicherung einzubezahlen, die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 62 EStG, die originär nur für Arbeitnehmer gelte, analog anzuwenden.