OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.11.2019
FG 2018 A-009-St 68

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.11.2019 (FG 2018 A-009-St 68) - DRsp Nr. 2020/80113

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.11.2019 - Aktenzeichen FG 2018 A-009-St 68

DRsp Nr. 2020/80113

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Anwendung

Seit dem sind für Kostenentscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie ab dem die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuwenden.

2. Kostenentscheidung

Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 - § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).

Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

3. Kosten i. S. des § 139 FGO

Kosten sind

  • die Gerichtskosten und

  • die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 - 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).