OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2004
EZ 1150 A - 3 - St II 3.05

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2004 (EZ 1150 A - 3 - St II 3.05) - DRsp Nr. 2008/87510

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.01.2004 - Aktenzeichen EZ 1150 A - 3 - St II 3.05

DRsp Nr. 2008/87510

EigZulG; Weiterführung der Eigenheimzulage nach Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten infolge Erbfalls

1. Hinzuerwerb vom Ehegatten, wenn der Erbfall nach dem Übergang von Nutzen und Lasten auf die Eheleute eintritt (Regelfall)

§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG regelt, dass ein Ehegatte, der infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil am geförderten Objekt hinzuerwirbt, den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG vorliegen (die Ehegatten waren beide Miteigentümer des Objekts und erfüllen noch im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG).

In diesem Fall bildet der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil ein Objekt. Der hinzuerwerbende Ehegatte braucht dabei nicht Alleineigentümer zu werden. Er kann die auf diese Anteile entfallende Zulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten. Dies gilt nach der Änderung des § 6 Abs. 2 EigZulG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004 - BGBl 2003 I S. 3076) unabhängig davon, ob bei dem überlebenden Ehegatten bereits Objektverbrauch eingetreten ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004).

Beispiel: