OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2004
S 2370 A - 26 - St II 3.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2004 (S 2370 A - 26 - St II 3.01) - DRsp Nr. 2008/87453

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.01.2004 - Aktenzeichen S 2370 A - 26 - St II 3.01

DRsp Nr. 2008/87453

§ 19 EStG; Lohnneben- und Lohnersatzleistungen an Arbeitnehmer im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk

Zur Aufbringung der Mittel für Lohnneben- und Lohnersatzleistungen (z.B. Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit und bei verkürzter Arbeitszeit, Entschädigungsbeträge für verfallene Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Winterbeihilfen) haben die Arbeitgeber im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk und Maler- und Lackiererhandwerk bestimmte Vomhundertsätze der Bruttolohnsumme an die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse abzuführen.

Der Beitragsanteil ist nicht als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei den späteren Zahlungen der Lohnneben- und Lohnersatzleistungen ist zu unterscheiden, ob diese durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder vom (letzten) Arbeitgeber geleistet werden.

1. Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse

Die Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse ist als Lohnzahlung Dritter anzusehen.