OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2006
S 0166 A - 6 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2006 (S 0166 A - 6 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/89685

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.01.2006 - Aktenzeichen S 0166 A - 6 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/89685

Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO

1. Allgemeines

Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können abgetreten oder verpfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen.

2. Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen

Steuererstattungsansprüche i.S.d. § 46 Abs. 1 AO sind insbesondere die Ansprüche auf Erstattung der durch Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträge überzahlten Veranlagungssteuern sowie die sonstigen in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche (z.B. § 36 Abs. 4 EStG, § 16 GrEStG).

3. Wirksamkeit der Abtretung

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung sind:

  • Abtretungsvertrag (3.1)

  • Abtretungsanzeige (3.2)

  • Zugang der Abtretungsanzeige (3.3)

  • Erstattungsberechtigung des Abtretenden (3.4)

  • Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs (3.5)

3.1 Abtretungsvertrag

Ein wirksamer Abtretungsvertrag kann bei Vorliegen der ausgefüllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige unterstellt werden.

3.2 Abtretungsanzeige