OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.1995
S 2139 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.1995 (S 2139 A) - DRsp Nr. 2008/85458

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.03.1995 - Aktenzeichen S 2139 A

DRsp Nr. 2008/85458

§ 6b EStG Übertragung stiller Reserven; Veräußerung von eigenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft

Es ist gefragt worden, ob bei der Veräußerung von eigenen Anteilen einer KapGes die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6b EStG gegeben und es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Voraussetzung für die Anwendung des § 6b EStG ist u. a., daß die veräußerten WG im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.

Ob ein WG zum Anlagevermögen gehört, beurteilt sich nach R 41c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit R 32 Abs. 1 EStR 1993 nach dessen Zweckbestimmung nicht aus seiner Bilanzierung. Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung aber ein Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen sein. WG, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört haben, können nach R 41c Abs. 1 Satz 2 EStR 1993 i. d. R. als Anlagevermögen angesehen werden, es sei denn, daß besondere Gründe vorhanden sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen.