OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2006
S 0130 A - 18 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2006 (S 0130 A - 18 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/90064

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.03.2006 - Aktenzeichen S 0130 A - 18 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/90064

Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde

1. Allgemeines

Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahren auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird (BFH-Urteil vom 08.02.1994,BStBl 1994 II S. 552).

Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden, sondern in der Handakte abgelegt werden. Ggf. kann auch ein Aktenvermerk in anonymisierter Form erstellt werden.

2. Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 5 AO

Hat der Anzeigeerstatter vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann die Finanzbehörde dies nach § 30 Abs. 5 AO der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitteilen, sofern der Gesetzestatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Selbst wenn die Angaben des Anzeigeerstatters objektiv falsch sein sollten, so kann doch subjektiv das Element des Vorsatzes fehlen mit der Folge, dass eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AO nicht gegeben ist.

3. Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO