OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1998
S 2248 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1998 (S 2248 A) - DRsp Nr. 2008/85054

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.06.1998 - Aktenzeichen S 2248 A

DRsp Nr. 2008/85054

§ 3 Nr. 13 EStG Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und des Verbandstags des Umlandverbandes Frankfurt/M. gewährt werden

a) Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (ab VZ 1990) (HMdF-Erl. v. 17. 1. 1990 S 2337 A)

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt folgendes: