OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.2007
S 7100 A - 82 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.2007 (S 7100 A - 82 - St 11) - DRsp Nr. 2008/91401

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.06.2007 - Aktenzeichen S 7100 A - 82 - St 11

DRsp Nr. 2008/91401

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hatte der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2002 - V R 43/01 -(BStBl 2003 II S. 36) seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen war (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 - V R 5/72 -, BStBl 1980 II S. 622).

Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der BFH mit Urteil vom 10. März 2005 - V R 29/03 -(BStBl 2005 II S. 730) entschieden, dass die Tätigkeit eines als selbstständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.