OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.08.1997
S 7289 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.08.1997 (S 7289 A) - DRsp Nr. 2008/86884

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.08.1997 - Aktenzeichen S 7289 A

DRsp Nr. 2008/86884

§ 22 UStG Hinweise zum Umsatzsteuerheft im Sinne des Abs. 5

Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diese sind die BdF-Schreiben v. 30. 4. 1981 (BStBl 1981 I S. 312), v. 17. 1. 1983 (BStBl 1983 I S. 105) und zum Vordruckmuster des Umsatzsteuerheftes das BdF-Schreiben zuletzt v. 22. 1. 1997 (BStBl 1997 I S. 172) eingearbeitet.

1. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes

Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind gem. § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die

  • ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen

  • von Haus zu Haus oder auf öffentliche Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;

  • dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.

Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.