OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.08.2002
S 2332 A - 85 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.08.2002 (S 2332 A - 85 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/87376

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.08.2002 - Aktenzeichen S 2332 A - 85 - St II 30

DRsp Nr. 2008/87376

§ 19 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitslohnverzicht im Zusammenhang mit den durch die Hochwasserkatastrophe verursachten Schäden

Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohnes zu Gunsten der vom Hochwasser Betroffenen, ist aus Billigkeitsgründen wie folgt zu verfahren:

1. Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens

Der Arbeitgeber kann in Höhe des verzichteten Arbeitslohns vom Lohnsteuereinbehalt und von der Bescheinigung der Beträge absehen, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht vor Fälligkeit des Arbeitslohns schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitgeber muss dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, in den durch das Hochwasser betroffenen Gebieten zu Schaden gekommen sind.

2. Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Spende durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto

Auch hier kann der Arbeitgeber in Höhe des verzichteten Arbeitslohns vom Lohnsteuereinbehalt und von der Bescheinigung der Beträge absehen, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht vor Fälligkeit des Arbeitslohns schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.