OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2011
S 1301 A - CH.32 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2011 (S 1301 A - CH.32 - St 56) - DRsp Nr. 2011/80580

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.09.2011 - Aktenzeichen S 1301 A - CH.32 - St 56

DRsp Nr. 2011/80580

Einkünfte leitender Angestellter i. S. des Artikels 15 Abs. 4 DBA Schweiz - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

I. Leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften (Art. 15 Abs. 4 DBA)

a) Begriff

Es besteht Einvernehmen, dass zu den in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören. In der Regel sind die in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Personenkategorien im Handelsregister eingetragen. Da das schweizerische wie auch das deutsche Recht die Eintragung der Vertretung im Handelsregister nicht zwingend vorschreibt, ist Artikel 15 Abs. 4 DBA nicht nur auf Personen anwendbar, die im Handelsregister namentlich eingetragen sind. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen wird aber verlangt, dass sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben. In diesem Fall hat der leitende Angestellte eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Vertretungsbefugnisse vorzulegen.

b) Besteuerung im Staat des Arbeitgebers