Sind einer Genossenschaft auf Antrag die auf die jeweiligen Dividendenansprüche der Mitglieder unter 100 DM entfallende KSt und KapErtrSt nach §
Führt die Genossenschaft die ursprünglich zur Verfügung gestellten Beträge wieder ihrem Betriebsvermögen zu, so ist dementsprechend der Vorgang bei ihr wie eine Einlage der Mitglieder zu behandeln.
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