OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1995
S 2299

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1995 (S 2299) - DRsp Nr. 2008/85011

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.11.1995 - Aktenzeichen S 2299

DRsp Nr. 2008/85011

§ 36d EStG Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer Abs. 1 in Verbindung mit § 44b Abs. 2 EStG; hier: Rückforderung bei nicht eingelösten Dividenden

Sind einer Genossenschaft auf Antrag die auf die jeweiligen Dividendenansprüche der Mitglieder unter 100 DM entfallende KSt und KapErtrSt nach § 36d EStG und § 44b Abs. 2 EStG vergütet bzw. erstattet worden und wird über die den Mitgliedern zustehenden Gewinnanteile und die darauf entfallenden Steuern von diesen trotz entsprechender Benachrichtigung durch die Genossenschaft nicht verfügt mit der Folge, daß die Ansprüche der Mitglieder durch Zeitablauf erlöschen, so können die Herstellung der Ausschüttungsbelastung und der KapErtrSt-Einbehalt nicht rückgängig gemacht werden, weil vom Zufluß der Ausschüttung bei den jeweiligen Mitgliedern auszugehen ist.

Führt die Genossenschaft die ursprünglich zur Verfügung gestellten Beträge wieder ihrem Betriebsvermögen zu, so ist dementsprechend der Vorgang bei ihr wie eine Einlage der Mitglieder zu behandeln.