OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.12.1995
S 7140

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.12.1995 (S 7140) - DRsp Nr. 2008/91790

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.12.1995 - Aktenzeichen S 7140

DRsp Nr. 2008/91790

§ 4 Nr. 1 UStG Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bunkeröl und Schmierstoffen an ausländische Binnenschiffer

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lieferungen von Treibstoffen (Bunkeröl) an Unternehmer der Binnenschiffahrt aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG von der USt befreit werden können, gilt folgendes:

Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Bunkeröl nur dann vor, wenn das im Inland durch einen ausländischen Binnenschiffer erworbene Bunkeröl nicht im Inland verbraucht, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Für das im Inland an den Kapitän des Binnenschiffes übergebene Bunkeröl (Abholfälle) kann eine Steuerbefreiung demnach nur in Betracht kommen, wenn eindeutig und leicht nachprüfbar durch Belege nachgewiesen wird, daß das Bunkeröl in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.