OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2002
S 2334 A - 93 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2002 (S 2334 A - 93 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/90901

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.01.2002 - Aktenzeichen S 2334 A - 93 - St II 30

DRsp Nr. 2008/90901

Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten; übliche Beköstigung i.S.d. R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Dienstreise. Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5 LStR oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder der R 43 Abs. 5 LStR abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR).

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche übliche Beköstigung anzunehmen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Eine übliche Beköstigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 73 Abs. 2 Satz 2 LStR 2002 maßgebende Grenze von 40 € nicht übersteigt.

Diese wertmäßige Begrenzung gilt für alle Mahlzeiten, die nach dem 31.12.2001 überlassen werden. Mahlzeiten, die vor dem 1.1.2002 überlassen worden sind, sind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen; die Üblichkeit ist nicht allein wegen Überschreitens des in R 73 Abs. 2 LStR 2001 genannten Werts zu verneinen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.