OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.02.2007
S 2241 A - 94 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.02.2007 (S 2241 A - 94 - St 213) - DRsp Nr. 2008/91081

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.02.2007 - Aktenzeichen S 2241 A - 94 - St 213

DRsp Nr. 2008/91081

Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften

1. Berufsrechtliche Voraussetzungen

In der Vergangenheit mussten ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften immer das gesamte ärztliche Leistungsspektrum umfassen. Nach § 18 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen in der Neufassung von 2004 können nunmehr Berufsausübungsgemeinschaften auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Dies bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte, die an ihrer (Einzel-)Praxis festhalten wollen, für die Erbringung bestimmter Leistungen geregelte Kooperationen eingehen können.

Beispiel:

Eine Kinderärztin kooperiert regelmäßig einmal pro Woche mit einem Neurologen, um gemeinsam Kinder mit neurologischen Problemen zu versorgen. In der sonstigen Zeit führen sowohl der Neurologe als auch die Kinderärztin an ihrem Praxissitz eine Einzelpraxis.