OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2008
S 2221 A - 78 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2008 (S 2221 A - 78 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92716

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.03.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 78 - St 218

DRsp Nr. 2008/92716

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG); Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in € Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte 1.500,- 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeiter, Angestellter Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeiter, Angestellter