OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.1998
S 2284 A - 17 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.1998 (S 2284 A - 17 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/81582

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.04.1998 - Aktenzeichen S 2284 A - 17 - St II 27

DRsp Nr. 2008/81582

§ 3 EStG Aufwendungen für den Besuch von Privatschulen als außergewöhnliche Belastung

1. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG dein Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes

Aufwendungen des Stpfl. für den Privatschulbesuch seines Kindes sind grds. nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Sie sind entweder durch das Kindergeld oder andere entsprechende Leistungen für Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und durch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG abgegolten (vgl. H 186 - 189 (Privatschule für behinderte Kinder) EStH 1996 sowie H 194 (Schulgeld) EStH 1996).

Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 33 a Abs. 5 EStG, nach der der Stpfl. für Berufsausbildungskosten von Kindern i.S. des § 33 a Abs. 2 EStG grds. keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. tatsächlich einen Ausbildungsfreibetrag erhält (vgl. BFH-Urteile v. 26.6.1992, BStBl 1993 II S. 212 und 278).