OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.1998
S 2284 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.1998 (S 2284 A) - DRsp Nr. 2008/84902

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.04.1998 - Aktenzeichen S 2284 A

DRsp Nr. 2008/84902

§ 33 EStG Aufwendungen für den Besuch von Privatschulen als außergewöhnliche Belastung

1 Als agw. Belastung nach § 33 EStG dem Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes

Aufwendungen des Stpfl. für den Privatschulbesuch seines Kindes sind grds. nicht als agw. Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Sie sind entweder durch das Kindergeld oder andere entsprechende Leistungen für Kinder nach dem BKGG oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und durch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG abgegolten (vgl. H 186 - 189 (Privatschule für behinderte Kinder) EStH 1996 sowie H 194 (Schulgeld) EStH 1996).

Die ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 33a Abs. 5 EStG, nach der der Stpfl. für Berufsausbildungskosten von Kindern i. S. des § 33a Abs. 2 EStG grds. keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. tatsächlich einen Ausbildungsfreibetrag erhält (vgl. BFH-Urt. v. 26. 6. 1992, BStBl 1993 Teil II S. 212 und 278).