OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.05.1998
S 1301 A - 41.02 - St III 1a

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.05.1998 (S 1301 A - 41.02 - St III 1a) - DRsp Nr. 2008/86522

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.05.1998 - Aktenzeichen S 1301 A - 41.02 - St III 1a

DRsp Nr. 2008/86522

DBA Spanien Behandlung spanischer Personengesellschaften nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Besteuerung spanischer PersGes folgendes:

PersGes spanischen Rechts (Sociedades Regulares Colectivas - S. R. C., Sociedades en Commandita - S. C.) sind nach Art. 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs juristische Personen und werden auch als solche in Spanien besteuert. Gleichwohl sind sie bei Anwendung des deutschen Steuerrechts als PersGes einzustufen. Das DBA-Spanien knüpft an diese Einstufung an. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Spanische PersGes sind für Zwecke des DBA als in Spanien ansässige Personen anzusehen (Art. 4 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und f DBA-Spanien), die als solche in Deutschland als dem Quellenstaat die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen können. Soweit ihre Einkünfte in Deutschland als dem Quellenstaat der Besteuerung unterliegen, sind sie bei den unbeschränkt oder beschränkt stpfl. Gesellschaftern zu erfassen.