Bei der Besteuerung von Dividenden nach dem DBA - Frankreich in den Jahren 1998 bis 2000 (in Ausnahmefällen bis 2001) gilt bezüglich der - Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift (avoir fiscal) und der Vorsteuer (Ausschüttungssteuer - précompte mobilier) bei juristischen Personen folgendes.
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Nach Art. 9 Abs. 4 DBA Frankreich wurde deutschen Anteilseignern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v.H. (Schachtelbeteiligung) die Vorsteuer erstattet. Dagegen berechtigten die Beteiligungserträge nicht zur Inanspruchnahme der Steuergutschrift.
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Bei einer Beteiligung von weniger als 10 v.H. berechtigten die Beteiligungserträge zur Inanspruchnahme der Steuergutschrift Dagegen entfiel die Erstattung der Vorsteuer.