Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG verfügen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften über ein variables Kapital (Geschäftsguthaben). Das Geschäftsguthaben einer Genossenschaft stellt dessen Nennkapital dar. Scheiden Mitglieder durch Kündigung aus oder kündigen Mitglieder einzelne Geschäftsanteile, vermindert sich das Nennkapital. Treten neue Mitglieder der Genossenschaft bei oder zeichnen bestehende Mitglieder weitere Geschäftsanteile, erhöht sich das Nennkapital.
Diesen Besonderheiten ist bei Anwendung der Übergangsregelungen vom Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren wie folgt Rechnung zu tragen:
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