Es kommt vor, dass Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über den selben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine - später ausgestellte - Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellen. Zu den Rechnungen gehören auch Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer - neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz - nach § 14c Abs. 1 UStG.
Der Leistungsempfänger kann für die empfangene Leistung - auch wenn er mehr als eine Rechnung erhalten hat, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen würden - den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.
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