OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.1995
S 2150 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.1995 (S 2150 A) - DRsp Nr. 2008/85378

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.03.1995 - Aktenzeichen S 2150 A

DRsp Nr. 2008/85378

§ 6 EStG Behandlung des Umtauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien der ausgebenden Gesellschaft

Nach dem RFH-Urt. v. 24. 8. 1944 (Slg. Bd. 54 S. 128) führt der Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien der ausgebenden Gesellschaft auf Grund der in den Anleihebedingungen gewährten Befugnis nicht zu einer Gewinnverwirklichung. Der Anleihegläubiger tauscht in diesem Fall nicht seine Schuldverschreibungen ein und verzichtet auch nicht auf sein Recht aus den Schuldverschreibungen, sondern verlangt die Aktien als Inhalt seines Rechts aus den Schuldverschreibungen, da er schon mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen das feste Recht auf den Erwerb der Aktien erlangt hat. Die Begebung der Schuldverschreibungen und die spätere Lieferung der Aktien stellt danach steuerlich einen einheitlichen Rechtsvorgang dar.

Zu der Frage, ob eine Gewinnverwirklichung beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien auch dann zu vermeinen ist, wenn auf die Wandelschuldverschreibungen eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, ist die Auffassung zu vertreten, daß die vorstehenden Grundsätze des RFH-Urt. v. 24. 8. 1944 auch in diesem Fall gelten. Bei dem Umtausch kann auch eine Teilwertabschreibung, die in der Vergangenheit bei der Bewertung der Wandelschuldverschreibungen vorgenommen worden ist, nicht wieder rückgängig gemacht werden.