OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2011
S 3811 A - 32 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2011 (S 3811 A - 32 - St 119) - DRsp Nr. 2011/80240

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.03.2011 - Aktenzeichen S 3811 A - 32 - St 119

DRsp Nr. 2011/80240

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte

Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treugutes.

Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. begünstigtes Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG bzw. § 13a ErbStG a. F. und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bzw. § 19a ErbStG a. F. zu gewähren.

Zusatz der OFD

An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des Erlasses vom 24.06.2006 - S 3811 A - 31 - II 52 und der OFD-Verfügung vom 12.04.2007 - S 3811 A - 32 - St 110 - wird nicht mehr festgehalten. Die Karteikarten § 7 ErbStG Karte 20a (Nr. 290) und § 7 ErbStG Vorkarte (Nr. 271) sind auszusordern.